Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine Methode der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke. Nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch tatsächlich keine Bücher führen, ihren Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Bei dieser Methode wird auf eine „umfangreiche“Buchhaltung und die Erstellung einer Bilanz verzichtet – stattdessen wird grundsätzlich lediglich die Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben herangezogen. In der Praxis werden, auch mit Blick auf den Einsatz von EDV-Systemen und die zukünftig sich durchsetzende Digitalisierung, die Grundaufzeichnungen in Analogie zu den bilanzierenden Unternehmen geführt. Das Finanzamt wird sich allerdings nicht mit einem einzigen Posten „Betriebseinnahmen“ und „Betriebsausgaben“ in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung begnügen, sondern eine Aufgliederung verlangen. Sie müssen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zumindest anhand Ihrer Belegsammlung erläutern und glaubhaft machen können. Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzeichnen. Auch müssen nicht oder beschränkt abziehbare Aufwendungen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden(Bewirtungskosten, Geschenke für Geschäftspartner usw.).
Nach dem sog. „Zufluss- Abfluss-Prinzip“ sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Zahlungen in Bar oder Bewegung auf dem Bankkonto). Es sind jedoch keine Abgrenzungen vorzunehmen und auch keine Inventuren durchzuführen.
Mit Hilfe Ihres steuerlichen Beraters können weitere wichtige Aufzeichnungen im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (z. B. Anlage- und Grundstücksverzeichnisse, Abschreibungsverzeichnis) erstellt werden. Ein Steuerberater kann zudem Tendenzen und damit Ansatzpunkte für eine betriebswirtschaftliche Beratung erkennen und so ein Unternehmen wirtschaftlich weiterentwickeln. Hierzu kann auch ein Übergang zur freiwilligen Buchführung sinnvoll sein, denn Nachteil der Gewinnermittlung ist, dass kein wirtschaftlich tatsächlich erzielter Gewinn mit dieser Form der Rechnung ermittelt wird. Dies kann sich auch bei Kreditanfragen nachteilig auswirken.