Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Gemäß § 242 HGB besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften kommt laut § 264 HGB ein Anhang hinzu. Gegebenenfalls wird der Jahresabschluss ergänzt um einen Lagebericht.
Der Jahresabschluss hat zwei Grundfunktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf. Die Informationsfunktion wird durch die Dokumentation der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Bilanzstichtag als Basis für Planungen und künftige Entscheidungen des Unternehmens, der Anteilseigner und externer Gruppen erfüllt. Das Ergebnis des Jahresabschlusses wird von Banken und anderen Gläubigern als Kriterium für Kreditvergabe herangezogen und kann nach § 258 HGB als Beweis in einem Rechtsstreit verwendet werden. Der Jahresabschluss ist weiterhin Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens und für die Ermittlung von erfolgsabhängigen Auszahlungen wie Dividenden, Tantiemen und anderen Erfolgsbeteiligungen.
Die Verpflichtung zum Führen der Bücher ergibt sich für Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dort sind auch die Vorschriften gesetzlich normiert. Die Finanzverwaltung hat eigene Regeln in den Steuergesetzen fixiert, wobei grundsätzlich die Vorschriften des HGB anzuwenden sind und die handelsrechtlichen Aufzeichnungen die Grundlage darstellen, welche jedoch um steuerliche Sondervorschriften ergänzt werden.
Bis zur Einführung des BilMoG konnten Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen (was in den meisten Fällen auch aus Vereinfachungsgründen so gehandhabt wurde), mussten jedoch nicht. Für Zwecke der Veröffentlichung, Bankenpräsentation sowie der Steuerfestsetzung war es möglich, identische Bilanzen zu erstellen.
Durch Inkrafttreten des BilMoG ist es kaum noch möglich eine Einheitsbilanz aufzustellen.
Denn durch die Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, dürfen steuerrechtliche Sonderregelungen nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Es ist nun sehr wichtig, eine umfassende steuerliche Buchführung zu erstellen.
Eine unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht ist die Steuerbilanz. Diese dient Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tun, der periodischen Gewinn- bzw. Verlustermittlung (vgl. § 5 I EStG) und ist damit ein Instrument zur Ermittlung der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie bildet u.a. eine Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.