Es ist ein außergerichtliches Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten in öffentlich-rechtlichen Abgabeangelegenheiten. Nach §§ 347 ff. AO ist der Einspruch der entsprechend statthafte Rechtsbehelf in Steuerangelegenheiten. Er muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, beim Finanzamt schriftlich eingelegt werden. Einspruchsberechtigt ist derjenige, der durch einen Verwaltungsakt beschwert ist (§ 350 AO). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Begründungen und Beweismittel können später angebracht werden. Über den Einspruch entscheidet die Einspruchstelle des Finanzamtes durch Entscheid. Hiergegen kann nur Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Das außergerichtliche Verfahren erfolgt ohne Verfahrenskosten, es besteht für den Einspruchsführer kein Vertretungszwang, d. h. jeder Steuerpflichtige kann gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt der Finanzbehörde Einspruch einlegen. Oftmals wird der Einspruch kombiniert mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um die Zahlung einer Steuer bzw. die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme bis zur Einspruchsentscheidung hinauszuschieben. Über diesen Antrag wird separat entschieden. Bei Ablehnung durch die Finanzbehörde kann er nach § 69 IV FGO beim Finanzgericht gestellt werden.